Die 2019 erschienene und von den beiden Juristen im Landesdienst Manuel Fleisch und Raimund Fend kompetent kommentierte Ausgabe des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG) ist sicher keine leichte Urlaubslektüre. Wer sich aber für Raumplanung und Planungen von Gemeinden in Bezug auf Baugebiete interessiert, der kommt nicht daran vorbei, sich mit diesem Gesetz und damit auch diesem Buch zu beschäftigen.

Räumlicher Entwicklungsplan

So wird im Raumplanungsgesetz geregelt, dass die Gemeinden einen räumlichen Entwicklungsplan (früher: räumliches Entwicklungskonzept – REK) als strategisches Raumkonzept zu erlassen haben. In § 11 RPG gibt es genaue Vorgaben, was ein solcher Plan zu enthalten hat. Das geht von der Siedlungsentwicklung über Freiräume für Landwirtschaft und Natur, Verkehrsentwicklung bis zur regionalen Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden. Bei der Planerstellung ist die Öffentlichkeit einzubinden und der Plan muss vom Land genehmigt werden.

Flächenwidmungsplan und Ferienwohnungen

Der räumliche Entwicklungsplan ist seinerseits die Grundlage für den Flächenwidmungsplan, §§ 12 ff. RPG. Dieser legt abschließend fest, in welche Widmungen die Gebiete der Gemeinde aufgeteilt, wie also die Flächen verwendet werden können. Dazu gehören Bauflächen, Bauerwartungsflächen, Freiflächen, Verkehrsflächen, Flächen für Ferienwohnungen und einige andere mehr.

Für das Montafon insbesondere interessant sind die Vorschriften für Ferienwohnungen in §§ 16, 16a RPG. Ferienwohnungen meint dabei Zweitwohnsitze. Diese können nur über einen Flächenwidmungsplan und (!) einen Bebauungsplan ausgewiesen werden. Die gewerbliche oder private Vermietung an wechselnde Gäste wird davon nicht berührt bzw. ist auch außerhalb einer solchen Widmung möglich, sofern tagsüber die Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist. Ausnahmen sind weiterhin möglich für Erben, für größere Beherbergungsbetriebe bei maximal 10% Zweitwohnsitzwidmung (%-Zahl von der Gemeinde änderbar) und für Maisäßgebiete, sofern diese also solche von der Gemeinde mit einer (vom Land genehmigten) Verordnung ausgewiesen sind.

Sofern der Eigentümer die Bewirtschaftung der Flächen sicherstellt und die Wirtschaftsgebäude erhalten werden, kann er einen Antrag stellen, der nach Vorliegen aller Voraussetzungen die Nutzung als Ferienwohnung/Zweitwohnsitz gestattet.

Die Gemeinden müssen ein Verzeichnis über alle als Ferienwohnung (Zweitwohnsitz) gewidmeten Objekte führen und dies auf Verlangen dem Land zur Verfügung stellen. Das Land gibt eine Ferienwohnungsquote je Gemeinde vor, die nicht überschritten werden darf.

Bebauungsplan

Die weitere Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes ist der Bebauungsplan, §§ 28 ff. RPG, der insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung festlegt. Auch Vorgaben über die äußere Gestaltung von Bauwerken kann der Bebauungsplan enthalten. Das würde sich ja gerade fürs Montafon anbieten…

Fazit

Insgesamt haben die Gemeinden mit diesem Gesetz genügend Instrumente an der Hand, um die Entwicklung der Gemeinde in baulicher und räumlicher Hinsicht planmäßig und auf vernünftiger rechtlicher Grundlage voranzutreiben. Sie müssen diese Instrumente nur wirklich nutzen und umsetzen, auch wenn sie dadurch eine Selbstbindung der Verwaltung beziehungsweise des Bürgermeisters ergibt. Am Ende bedeutet das aber für alle Bürger mehr Rechtssicherheit und planbare Bedingungen für bauliche Vorhaben.

Dieses Buch als Kommentar zum RPG ist darum über den interessierten Bürger hinaus vor allem den Bürgermeistern und mit Baurecht und Raumplanung befassten Gemeinde- und Standesmitarbeitern wärmstens zur Lektüre empfohlen.

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